Dieses Buch befasst sich mit der Mitgliederförderung und richtet sich an die ca. 18,4 Millionen Mitglieder der Genossenschaftsbanken, deren Vertreter, Aufsichtsräte, Mitarbeiter und Vorstände. Mitgliederförderung ist der alleinige Sinn und Zweck jeder Genossenschaft. Allein darum geht es im Genossenschaftsgesetz. Zu den Besonderheiten der Rechtsform Genossenschaft gehört die direkte Förderung der Mitglieder bei ihren Geschäften mit ihrer Genossenschaft. Die Förderung der Region darf kein Ersatz für unterlassene MitgIiederförderung sein. Werden diese Vorgaben von den genossenschaftlichen Verbänden konsequent und vorsätzlich missachtet? Der Autor belegt seine Thesen anhand von Fallbeispielen aus der Alltagspraxis. Der Schutz der Genossenschaftsmitglieder vor ihren Verwaltungsorganen wurde erstmals im März 1889 im Reichstag eingefordert und protokolliert. Es ist an der Zeit, den heutigen Gesetzgeber an seine Verpflichtungen zu erinnern. Die Genossenschaftsidee ist Weltkulturerbe, 200 Jahre Raiffeisen, die Genossenschaftsmitglieder sind laut Umfragen mit ihrer Genossenschaft und ihren Vorständen hoch zufrieden. Doch dieses Ergebnis ist nicht zufriedenstellend. Obwohl in der Vergangenheit sehr viel Geld in Imagewerbung und Markenaufbau investiert wurde, ist den wenigsten Mitgliedern bekannt, mit welchen Rechten aber auch Pflichten die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verbunden ist. Die Bankmitglieder bilden die Geschäftsgrundlage, haften persönlich mit ihrer Einlage und Nachschusspflicht, verzichten auf den Wertzuwachs ihrer Geschäftsanteile und erwerben dafür als Gegenleistung den Rechtsanspruch auf eine persönliche Förderung durch ihre Genossenschaft.
Die Geschäftstätigkeit der Kreditgenossenschaften hat sich an der im Genossenschaftsgesetz statuierten Aufgabe auszurichten, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Da diese Förderung durch unmittelbar gewährte Sach- und Dienstleistungen verwirklicht werden soll, liegt der Geschäftszweck der Genossenschaften seinem Wesen nach nicht in der Erzielung von Gewinnen. " Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten. Herausgeben wird die igenos Schriftenreihe Genossenschaftsrecht von igenos e.V. Der bundesweit tätigen Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder. (www.igenos.de www.genossen-schaftswelt.de)
igenos e.V. ist die bundesweite Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder. Der gemeinnützige Verein setzt sich für die Umsetzung des genossenschaftlichen Förderauftrags und die Abschaffung der Vertreterversammlung ein. igenos spricht sich gegen die missbräuchliche Nutzung des Rechtsmantels der eingetragenen Genossenschaft aus. Weitere Informationen unter www.igenos.de und www.genossen-schaftswelt.de
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